Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33787
BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16 (https://dejure.org/2018,33787)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - VII ZB 54/16 (https://dejure.org/2018,33787)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - VII ZB 54/16 (https://dejure.org/2018,33787)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33787) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 649 BGB, § 8 Nr. 1 VOB/B, § 15 Abs. 2 RVG, § 17 Nr. 9 RVG, §§ 104 ff. ZPO, § 63 GKG, § 33 RVG, Nr. 3506 Abs. 2 VV-RVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren mit wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand als dieselbe Angelegenheit i.R.d. Kostenfestsetzung

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Dieselbe Angelegenheit: Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Dieselbe Angelegenheit: Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren über wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 17 Nr. 9
    Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren mit wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand als dieselbe Angelegenheit i.R.d. Kostenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden sind dieselbe Angelegenheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Das wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist dieselbe Angelegenheit

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91; RVG § 15; RVG § 17 Nr 9; ZPO § 544
    Zur Frage, ob bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien aus gebührenrechtlicher Sicht eine oder zwei Angelegenheiten vorliegen. Die eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, die andere führte zur Zulassung der Revision.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3586
  • MDR 2018, 1406
  • FamRZ 2019, 236
  • AnwBl 2019, 47
  • AnwBl Online 2019, 76
  • Rpfleger 2019, 107
  • BauR 2019, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16
    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2016, 883).

    Regelmäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2016, 883).

    Von einem einheitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 Rn. 6, NJW-RR 2016, 883).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16
    Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof sodann mit Urteil vom 7. März 2013 (BauR 2013, 987 = NZBau 2013, 300) das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
  • BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13

    Kostenfestsetzung für den Schuldneranwalt im Insolvenzeröffnungsverfahren nach

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts gehört nicht zum Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO, sondern ist der verbindlichen Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13 Rn. 5, NJW-RR 2014, 892).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZN 979/09

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16
    g) Dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2010, 1625) ist kein den dargestellten Maßstäben widersprechender Obersatz zu entnehmen.
  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14; Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 54/16, NJW 2018, 3586 Rn. 8).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 14 f; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, AGS 2016, 61 Rn. 3; vom 26. September 2018, aaO; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Soweit hiergegen eingewandt wird, es würde der Waffengleichheit zwischen einem Verbraucherverband und einem Großunternehmen widersprechen (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125) oder die Waffengleichheit zumindest gefährden (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), wenn ein Verbraucherverband bei der Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen sich stets auf die Möglichkeit der einseitigen Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG anstelle der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu üblichen und angemessenen Bedingungen verweisen lassen müsste, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Soweit in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht wird, dass Anwälte, die sich nicht an den Sätzen des RVG orientieren, sondern nach hohen Stundensätzen abrechnen, notwendigerweise lange Schriftsätze verfassen müssten, um diese Stundensätze zu rechtfertigen, was wiederum "dramatische Auswirkungen auf die richterliche Arbeitskapazität" habe (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), ist nicht ersichtlich, was dies mit der prozessualen Waffengleichheit zu tun haben soll.

  • OLG Frankfurt, 02.02.2024 - 6 W 111/23

    Streitwert bei unlauterer Nachahmung einer Uhr

    Es ist allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, ob der Kostenschuldner nur einen Bruchteil der Kosten aus einem (dann höheren) fiktiven (Gesamt-) Streitwert schuldet (siehe insofern z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763 Rn. 24 - Ermittlungen gegen Schauspielerin; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 24; Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13,GRUR 2014, 1239 Rn. 15-18 - Deus Ex; dazu, dass die Festsetzung des Streitwerts andererseits nicht zum Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 104 ff. ZPO gehört, vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 54/16, NJW 2018, 3586 Rn. 13 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2019 - L 39 SF 235/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Antragsbindung - Verbot

    Im gerichtlichen Verfahren wird der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2018, VII ZB 54/16, Rn. 9; Beschluss vom 24. März 2016, III ZB 116/15, Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht